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+43 (3335) 2253
poellau@graz-seckau.at
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Erwerb des Grabrechtes / Grabberechtigter

Durch den Erwerb eines Grabrechtes erhält der Grabberechtigte ein Nutzungsrecht ("Grabrecht") nach Maßgabe der Friedhofsordnung und verpflichtet sich zu ihrer Einhaltung. Insbesondere: 

  • zur Zahlung der Friedhofsgebühren (§18)
  • zur Kostenübernahme und Haftung für die Pflege und Sicherheit des Grabes und dessen Denkmal (§§12,13)
  • für die Abtragung des Denkmals und der damit verbundenen Bauwerke am Ende der Grablaufzeit (§11)

Das Nutzungsrecht ist unteilbar und kann deshalb nur von einer Person ausgeübt werden. Eine Änderung des Grabrechtes kann nur unter Mitwirkung der Friedhofsverwaltung erfolgen. (§7)

Welche Gebühren sind bei einem Neuerwerb zu bezahlen?

Vorerwerb

Bei einem Vorerwerb (Erwerb ohne Beisetzung), sind lediglich die Grabgebühren für 10 Jahre zu entrichen. 

Die Friedhofsbenützungsgebühren werden ab der ersten Beisetzung fällig.

 

Erwerb ab Beisetzung

Bei einem Erwerb ab Beisetzung (neues Grab bei Todesfall), sind die Grabgebühren und die Friedhofsbenützungsgebühren zu entrichten. 

Die zu verrechnenden Jahre ergeben sich durch die Ruhezeit (siehe unten). 

 

Hier finden Sie unsere Gebühren:

Gebühren Erdgräber

Gebühren Grüfte

Was versteht man unter Ruhefrist und wie lange dauert diese?

Diese Frist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht aufgelöst oder gestört werden darf, damit sich ein Sarg oder eine Urne vollständig in der Erde zersetzen kann.

Wie lange der Zersetzungsprozess dauert, hängt vor allem von der Beschaffenheit des Bodens ab. Aus diesem Grund unterscheiden sich auch die Ruhezeiten auf den verschiedenen Friedhöfen.

Ruhezeit einer Urne ab Beisetzung in Pöllau: 10 Jahre

Ruhezeit eines Sarges ab Beisetzung in Pöllau: 25 Jahre


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