Durch den Erwerb eines Grabrechtes erhält der Grabberechtigte ein Nutzungsrecht ("Grabrecht") nach Maßgabe der Friedhofsordnung und verpflichtet sich zu ihrer Einhaltung. Insbesondere:
Das Nutzungsrecht ist unteilbar und kann deshalb nur von einer Person ausgeübt werden. Eine Änderung des Grabrechtes kann nur unter Mitwirkung der Friedhofsverwaltung erfolgen. (§7)
Bei einem Vorerwerb (Erwerb ohne Beisetzung), sind lediglich die Grabgebühren für 10 Jahre zu entrichen.
Die Friedhofsbenützungsgebühren werden ab der ersten Beisetzung fällig.
Bei einem Erwerb ab Beisetzung (neues Grab bei Todesfall), sind die Grabgebühren und die Friedhofsbenützungsgebühren zu entrichten.
Die zu verrechnenden Jahre ergeben sich durch die Ruhezeit (siehe unten).
Hier finden Sie unsere Gebühren:
Diese Frist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht aufgelöst oder gestört werden darf, damit sich ein Sarg oder eine Urne vollständig in der Erde zersetzen kann.
Wie lange der Zersetzungsprozess dauert, hängt vor allem von der Beschaffenheit des Bodens ab. Aus diesem Grund unterscheiden sich auch die Ruhezeiten auf den verschiedenen Friedhöfen.
Ruhezeit einer Urne ab Beisetzung in Pöllau: 10 Jahre
Ruhezeit eines Sarges ab Beisetzung in Pöllau: 25 Jahre
Wir verwenden Cookies, um externe Inhalte einzubinden und Zugriffe zu analysieren. Unter "Details" können Sie die Freigabe Ihrer Daten steuern.